AGB
I. Allgemeines,Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen mit allen unseren Kunden. Die AGB gelten jedoch nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Wir widersprechen hiermit allen etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als sie von uns ausdrücklich in Textform anerkannt werden. Dies gilt in jedem Fall, zum Beispiel auch dann, wenn wir die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden kennen oder die Lieferung bzw. Leistung vorbehaltlos bzw. widerspruchslos ausführen.
3. Mündliche und telefonische Absprachen oder nachträgliche Änderungen sind nur wirksam, wenn wir diese in Textform bestätigen. Wir erklären ausdrücklich, dass keiner unserer Mitarbeiter für den mündlichen Abschluss von Rechtsgeschäften Vollmacht hat. Aus einem stillschweigenden Verzicht unsererseits auf die Beachtung der Textform bei abweichenden Regelungen oder Nebenabreden in der Vergangenheit kann kein grundsätzlicher Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen hergeleitet werden.
II. Vertragsschluss
1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind in jeder Hinsicht freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für alle dem Angebot oder dem Kostenvoranschlag beigefügten Produktbeschreibungen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse usw., sowie für die darin enthaltenen Daten, z.B. über Leistung, Betriebskosten, technische Eigenschaften und Gewicht. Änderungen der Konstruktion, Form oder Ausführung, welche die vertraglich vereinbarte oder gewöhnliche Verwendbarkeit nicht beeinträchtigen, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
2. Änderungen der Angebotsgrundlagen gelten nur bei Bestätigung durch uns in Textform. Für die Ausführung benötigen wir vom Auftraggeber einen Auftrag in Textform.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
4. Zeichnungen, Betriebsbeschreibungen und andere Unterlagen, die wir dem Angebot beigefügt haben oder in anderem Zusammenhang überreichen, dürfen Dritten nicht ohne unsere Zustimmung in Textform ausgehändigt oder zur Kenntnis gebracht werden. Wir behalten uns Eigentum und Urheberrecht daran vor. Kommt es nicht zur Auftragserteilung, so sind uns diese Unterlagen zurückzugeben.
5. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware erklärt werden.
III. Preise
1. Unsere Preise sind Nettopreise und gelten ab Lager/Werk, ausschließlich Fracht, Verpackung und sonstiger Spesen. Hinzu kommt die jeweils gültige Umsatzsteuer.
2. Unsere Preise gelten nur für die in der Auftragsbestätigung angegebenen Gegenstände und Mengen sowie für den dabei angegebenen Verwendungsort. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vermerkt, pro Mengeneinheit, wie z.B. Stück, lfd. Meter usw.
3. Wird eine Leistungszeit (Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung) von mehr als vier Monaten vereinbart, sind wir berechtigt unseren Preis um den Betrag anzupassen, um den sich zwischenzeitlich unserer Kosten für die vereinbarte Lieferung oder Leistung erhöht haben. Maßgeblich ist hierbei allein die Erhöhung der Kosten, die die vereinbarte Lieferung oder Leistung unmittelbar betreffen, namentlich die Erhöhung der Preise unserer Vorlieferanten, der Transportkosten (inkl. Versicherungskosten) oder der auftragsbezogenen öffentlichen Abgaben und Gebühren. Maßgeblich ist die Erhöhung dieser Kosten zudem nur, wenn und soweit die ursprünglichen Kosten im Angebot ausgewiesen sind. Erhöht sich hierdurch unser Preis um mehr als 5 %, kann der Kunde durch Erklärung in Textform binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Preisänderung vom Vertrag zurücktreten. Vorstehendes gilt sinngemäß auch für eine Änderung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes.
4. Etwaig in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich benannte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden, werden zusätzlich zu den am Liefertag für den angegebenen Verwendungsort gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
5. Wir sind berechtigt, auch Teillieferungen oder Teilleistungen gesondert zu berechnen und fällig zu stellen.
6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Zahlungsansprüche sind, soweit nichts anderes in Textform vereinbart wurde, sofort nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung (Rechnungsstellung) fällig. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 5.000,00 EUR sind wir berechtigt, eine Anzahlung des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist, soweit nichts anderes in Textform vereinbart wurde, sofort nach Rechnungsstellung fällig. Wir sind zur Verrechnung der Anzahlung berechtigt.
2. Der Kunde kommt, ohne dass es einer Mahnung bedarf, spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung, aller spätestens aber 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung oder Abnahme in Verzug.
3. Jede ausstehende Forderung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
4. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Bei Mängeln der Lieferung oder Leistung desselben Vertragsverhältnisses bleiben die Gegenrechte des Kunden jedoch unberührt.
5. Die Zahlung hat ohne Abzug in bar zu erfolgen, soweit nichts anderes in Textform vereinbart wurde. Leistungsort (§ 269 BGB) für die Zahlung ist der Hauptsitz des Unternehmens. Zur Annahme von Wechseln, Schecks oder anderen Ersatzleistungen sind wir nicht verpflichtet. Wechsel, Schecks, Forderungsabtretungen oder andere Ersatzleistungen nehmen wir nur erfüllungshalber, Wechsel und Schecks zudem nur vorbehaltlich einer Diskontierungsmöglichkeit, an. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Diskont-, Protest-, Einzugsspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
6. Unsere Beauftragten sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht, die in jedem Fall zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
7. Wir sind jederzeit zur Abtretung unserer Forderungen gegen den Kunden berechtigt. Dies gilt auch für künftige Forderungen.
8. Die Abtretung von Gegenansprüchen an uns ist nur nach unserer vorangegangenen Zustimmung in Textform zulässig.
V. Lieferzeit
1. Lieferfristen bzw. Liefertermine werden individuell vereinbart bzw. in der Auftragsbestätigung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist vier Wochen ab Vertragsschluss. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung und Erledigung aller Ausführungseinzelheiten, wie zum Beispiel: vollständige Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, und nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist und Liefertermine setzt in jedem Fall voraus, dass der Kunde seine Vertragspflichten erfüllt.
2. Sofern wir Lieferfristen bzw. Liefertermine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises, insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
3. Unbeschadet vorstehender Regelung berechtigen uns Ereignisse höherer Gewalt zudem, die Lieferung um die Dauer der Behinderung um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Pandemien, Aus und Einfuhrverbote, Roh und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Betriebsstörungen oder des Transportes gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei ob sie bei uns, den Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten.
4. Die Rechte des Kunden gemäß Abschnitt X dieser AGB und die gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und /oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
VI. Lieferung, Gefahrenübergang, Annahme, Annahmeverzug
1. Zur Teillieferung sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit deren Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten und geeigneten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt auch für Franko-Lieferungen.
3. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch für die vereinbarte Abnahme gilt Abschnitt VIII dieser AGB.
4. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, oder macht sonst eine vom Kunden zu vertretende Verzögerung der Auslieferung die Einlagerung der Ware bei uns erforderlich, geschieht die Einlagerung auf Gefahr des Kunden.
6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 100,00 EUR pro Kalendertag. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Wird die Ware bei Annahmeverzug des Kunden oder sonst von ihm zu vertretender Verzögerung eingelagert, so geschieht dies auf Gefahr des Kunden.
7. Die Lieferung erfolgt ab Lager/Werk, welches auch Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und auf Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Transportweg und -art (z.B. Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) werden von uns bestimmt, wenn mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist.
VII. Ausführung von Bauleistungen
1. Umfasst unsere Lieferung und Leistung Bauleistungen (Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt wird) gelten ergänzend nachfolgende Regelungen:
2. Der Kunde hat uns ungehinderten Zugang zum Ausführungsort der Bauleistungen zu verschaffen. Ist der Zugang ohne Hilfsmittel (z.B. Gerüst) nicht möglich, hat der Kunde diese kostenlos zu stellen.
3. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse – z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht – herbeizuführen.
4. Der Kunde hat uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
- die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
- vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise,
- vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Kunde.
5. Werden Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Bauleistung
- durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden,
- durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung in unserem Betrieb oder in einem unmittelbar für uns arbeitenden Betrieb,
- durch höhere Gewalt oder andere für uns unabwendbare Umstände,
- durch Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Auftragsbestätigung normalerweise nicht gerechnet werden musste,
behindert, verlängert sich die Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung. Ist die Behinderung vom Kunden zu vertreten, so können wir Ersatz des uns nachweislich entstandenen Schadens, Ersatz des uns entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verlangen. Im Übrigen bleibt unser Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern die Behinderung unverzüglich angezeigt oder offenkundig war. Beseitigt der Kunde die von ihm zu vertretene Behinderung trotz Aufforderung nicht binnen einer angemessenen Frist sind wir zum Rücktritt vom Vertrag insgesamt berechtigt. Die Rechte des Kunden im Fall einer von uns zu vertretenen Behinderung werden hiervon nicht berührt.
6. Kündigt der Kunde nach § 648 BGB (Kündigungsrecht des Bestellers) den Vertrag, ohne dass wir dies zu vertreten haben, stehen uns die in § 648 BGB geregelten Ansprüche zu. Statt der sich aus § 648 BGB ergebenden Ansprüche können wir für unsere Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 50 % des Gesamtpreises geltend machen. Dieser pauschalierte Anspruch steht uns nicht zu, wenn der Kunde nachweist, dass der nach § 648 BGB uns zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
VIII. Abnahme von Werkleistungen
1. Umfasst unsere Lieferung und Leistung Bauleistungen oder sonst die Herstellung eines Werkes gelten ergänzend nachfolgende Regelungen:
2. Die Abnahme der Leistungen durch den Kunden hat – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – unverzüglich nach der von uns angezeigter Fertigstellung zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Teillieferungen.
3. Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel und nur bis zu deren Beseitigung verweigert werden.
4. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach Mitteilung in Textform über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
5. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde spätestens bis zur (ggf. fingierten) Abnahme geltend zu machen.
6. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so können wir die bislang ausgeführten Leistungen und die bereits entstandenen Kosten abrechnen. Für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
IX. Gewährleistung
1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die im Vertrag über die Beschaffenheit der Lieferung und Leistung getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gilt die als solche bezeichnete Produktbeschreibung des Herstellers, wenn diese in den Vertrag ausdrücklich einbezogen wurde. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder Dritter stellen daneben keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
3. Wurde die Beschaffenheit nicht vereinbart, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Etwaige durch Herstellung bedingte Abweichungen bezüglich Dicke, Abmessung, Gewicht, Farbton, Inhalt, etc. sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig; dies gilt auch für Zuschnitt und Bearbeitung. Der Einschluss kleiner Staubpartikel ist bei der Folienbeschichtung nicht auszuschließen. Dies ist dem Kunden bekannt und gilt als vereinbarte Beschaffenheit, so dass daraus keine Gewährleistungsansprüche hergeleitet werden können.
4. Der Kunde hat die Lieferung und Leistung auf Mängel, aber auch hinsichtlich Fehlmengen und Falschlieferungen unverzüglich zu untersuchen und uns Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Lieferung oder Leistung, in jedem Fall jedoch vor Verarbeitung oder Einbau in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so gilt die Lieferung und Leistung als genehmigt. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Lieferung und Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Der Kunde hat die unverzügliche Untersuchung der Kaufsache zu beweisen, ebenso, dass der fragliche Mangel bei einer Untersuchung nicht zu entdecken war bzw. wann dieser verdeckte Mangel entdeckt wurde. Ebenso muss der Kunde die rechtzeitige Absendung und den Zugang einer inhaltlich hinreichend bestimmten Rüge beweisen.
5. Unbeschadet vorstehender Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Fehlmengen und Falschlieferungen) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung, in jedem Fall jedoch vor Verarbeitung oder Einbau, in Textform anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten, offensichtlichen Mangel ausgeschlossen.
6. Bei mangelhaften Lieferungen oder Leistungen leisten wir nach unserer Wahl Gewähr (Nacherfüllung) durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Auf unser Verlangen hin ist uns die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Die zum Zweck der Prüfung und Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten) tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
8. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unerheblichen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe des Abschnittes X dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
9. Keine Gewähr übernehmen wir insbesondere in folgenden Fällen, sofern diese nicht von uns zu verantworten sind:
- Missachtung der Einbauvorschriften bzw. Betriebsanleitungen,
- ungeeignete bzw. unsachgemäße Verwendung,
- fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung
- fehlerhafte bzw. nachlässige Behandlung oder
- nicht ordnungsgemäße Wartung
durch den Kunden oder Dritte, sowie in Fällen der natürlichen Abnutzung.
10. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde oder ein Dritter die Anlage eigenmächtig geändert oder einen Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen versucht hat.
11. Wir sind berechtigt, die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen zu verweigern, solange der Kunde das vertragliche Entgelt abzüglich eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Anteils nicht zahlt oder andere wesentliche Vertragspflichten nicht erfüllt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten
X. Haftung
1. Auf Schadensersatz haften wir nur:
- bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit eines Organes, gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
2. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
3. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.
4. Wir haften grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben. Alle Angaben des Kunden, insbesondere Maßangaben, haben in Textform zu erfolgen.
XI. Verjährung
1. Alle Ansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund verjähren – soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist – in einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart oder erforderlich ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Dies gilt insbesondere für Ansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln und für sonstige vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen.
2. Führt die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung, gilt die gesetzliche Verjährung.
3. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Abschnitt X dieser AGB gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
4. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten zudem bei Sach- und Rechtsmängeln
- an einem Bauwerk
- an einer Sache, welche entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise tatsächlich für ein Bauwerk verwendet worden ist und welche die Mangelhaftigkeit des Bauwerkes verursacht hat (Baumaterial) und
- an einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Mangel in der Einbauleistung und nicht im Bauwerk oder Baumaterial selbst begründet ist.
5. Kein Bauwerk oder Baumaterial im Sinne dieser AGB sind insbesondere unsere Sicherheits- und sonstigen Folien, gleich ob Innen- oder Außenfolien sowie unsere Rollo- und Flächenvorhangsysteme.
6. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben ebenfalls unberührt.
XII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, haben wir das Recht nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und aufgrund des vorbehaltenen Eigentums die als Gegenleistung gelieferten oder geleisteten Gegenstände heraus zu verlangen, wenn wir zuvor dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Das Herausgabeverlangen oder die Rücknahme der gelieferten oder geleisteten Gegenstände beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts.
3. Soweit der Kunde zur Herausgabe verpflichtet ist, trägt er die Kosten der Herausgabe (einschließlich etwaiger Demontagekosten) und der dazu notwendigen Bereitstellung am ursprünglich vereinbarten Lieferort. Die Kosten der Abholung am ursprünglich vereinbarten Lieferort tragen wir. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur Herausgabe nicht nach, sind wir zur Wegnahme der herauszugebenden Gegenstände berechtigt, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung unseres Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
4. Der Kunde darf – vorbehaltlich unseres Widerrufs – die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern und/oder verarbeiten. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen darf er nicht vornehmen.
5. Veräußert oder verarbeitet der Kunde unsere Ware geltend ergänzend nachfolgende Bestimmungen:
5.1. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden erfolgt stets in unserem Namen und in unserem Auftrag, wir gelten als Hersteller. Erfolgt eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit uns nicht gehörenden Gegenständen und bleiben die fremden Eigentumsrechte erhalten, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Sache zum Wert der sonstigen verarbeiteten Gegenstände. Für das durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehende Erzeugnis gilt das Gleiche, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
5.2. Veräußert der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder ein gleichgestelltes Erzeugnis, so tritt er uns bereits jetzt seine künftige Forderung aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten, einschließlich Saldoforderungen, in voller Höhe bzw. in Höhe unseres Miteigentumsanteiles zur Sicherung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung ab. Wir nehmen die Abtretung an. Veräußert der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder ein gleichgestelltes Erzeugnis zusammen mit anderen Gegenständen, ohne dass für die Gegenstände ein Einzelpreis vereinbart wurde. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde – vorbehaltlich unseres Widerrufs – neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5.3. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
6. Bei Pfändung, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in unsere vorstehend bestimmten Rechte sind wir unverzüglich vom Kunden zu benachrichtigen. Der Kunde hat uns alle Auskünfte und Unterlagen zu geben, die für eine etwaig notwendige Intervention erforderlich sind. Die Kosten einer notwendigen Intervention hat der Kunde zu tragen.
XIII. Gerichtsstand und Rechtswahl
1. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Unternehmens. Wir haben jedoch auch das Recht, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Abschnitt XI.6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.